AGB´s

Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR -AGB-

Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR erbringt Dienstleistungen aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungsbeschreibungen und der Preislisten. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nicht, auch wenn Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung von Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn dieser von Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR bestätigt wird.

Leistungsumfang

Der Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR oder subsidiär nach den schriftlichen Angebot von Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR. In Prospekten, Leistungskatalogen, Preislisten und ähnlichen Informationen enthaltenen Angaben sind nur insoweit verbindlich, als ausdrücklich aus diese Bezug genommen wird. Die Beförderung erfolgt nach den Vorschriften der StVO und dem PbefG. Die Fahrgäste haben sich an Weisungen von Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR oder des Chauffeurs zu halten. Handeln Gäste gegen die Weisungen, oder stellen sie eine Gefährdung nach der StVO, oder der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Beeinträchtigungen des Chauffeurs dar, ist Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR berechtigt, sie von der Beförderung auszuschließen. In diesem Fall berechnet Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR den vollen Fahrpreis einschließlich des Kilometerpreises und aller Neben- und Sonderleistungen.

Abholung am Flughafen (Flughafentransfer)

Jede Änderung der vereinbarten Abholzeit, gleich aus welchem Grund, ist Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR unverzüglich mitzuteilen. Schäden durch eine nicht unverzügliche Mitteilung gehen zu Lasten des Kunden. Der Chauffeur von Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR steht zu der vereinbarten Abholzeit am jeweiligen Meetingpoint des Flughafenterminals, oder dem zuvor schriftlich vereinbarten Treffpunkt, mit Namensschild oder Firmenlogo bereit (frühere oder spätere Bereitstellung ist bei der Buchung anzugeben) und wartet bis zu 30 Minuten ohne gesonderte Berechnung. Eine Telefonnummer, unter welcher der Fahrgast seinen Chauffeur erreichen kann, ist in dem Bestätigungsschreiben angegeben. Sollte nach Ablauf der 30 minütigen Wartezeit kein Kontakt zum Fahrgast oder zum Kunden zustande gekommen sein, tritt der Chauffeur die Rückfahrt nach Saarbrücken ohne Fahrgast an. Die Leistung von Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR gilt dann als erbracht und der volle Fahrpreis wird zur Zahlung fällig. Weitere vom Kunden gewünschte Wartezeiten werden nach der gültigen Preisliste berechnet.

Preise

Die Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Es gelten die am Tag der Buchungsbestätigung gültigen Preise. In der Preisliste nicht aufgeführte Pauschalpreise können nur schriftlich vereinbart und gelten nur für das vereinbarte Fahrtdatum und Mietzeit. Darüber hinausgehende Zeiten und Entfernungen werden nach der gültigen Preisliste berechnet. Mehrkosten durch Verzögerungen gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, die Verzögerungen beruhen auf einem Verschulden von Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR oder des Chauffeurs. Der Fahrpreis beinhaltet die Personenbeförderung mit normalen Gepäck; die Mitnahme sperriger Güter bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Zahlungsbestimmungen

Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR behält es sich vor, vor Antritt der Fahrt eine Anzahlung von bis zu 50 % des Gesamtpreises zu erheben oder vor Annahme eines Auftrages einen auf Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR ausgestellten Blanko-Belastungsbelegt einer gültigen Kreditkarte zu verlangen. Restzahlungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Fristen zur Zahlung fällig. Für die Rechtszeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zur vorbehaltlosen Verfügung von Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR an. Bei Zahlung per Scheck gilt die Forderung erst nach endgültiger vollständiger Gutschrift als bezahlt. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten Forderung verwendet. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, berechnet Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR– vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Verzugschadens – Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz. Für die zweite und jede weitere Mahnung werden € 10,– Mahngebühr berechnet. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Stornierungen und Rücktritt

Stornierungen werden nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder bei mündlicher Erklärung von Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR schriftlich bestätigt werden. Für die Rechtszeitigkeit schriftlicher Stornierungen kommt es auf den Zugang bei Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR an. Stornierungen bis einschließlich 24 Stunden vor dem vertraglich bestimmten Antritt der Fahrt sind kostenfrei. Bei Stornierungen berechnet Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR einen Anteil am Fahrtgrundpreis als Schadensersatz. Dieser Anteil beträgt:

  • 50 % bei Stornierungen bis 12 Stunden
  • 80 % bei Stornierungen bis 3 Stunden vor dem vertraglich vereinbarten Beginn der Leistungserfüllung
  • 100 % bei späteren Stornierungen und bei Nichtantritt der Fahrt.

Aufwendungen berechnet Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Stornierungen, wenn diese bereits angefallen sind. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, das Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR gar kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Taxi Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR behält sich vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, in Insolvenz gerät oder aufgrund äußerer Umstände davon auszugehen ist, dass die Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden, oder der Kunde ihm nach diesen Vertragsbestimmungen obliegende Pflicht verletzt.Pflichten und Haftung des Kunden

Der Kunde teilt Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner (Rechnungs-) Anschrift, seiner Rechtsform und seiner Bankverbindung mit. Ebenso ist der Kunde dazu verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu Fahrgästen, Zeit und Ort der Leistungserbringung zu machen. Unterlässt der Kunde eine unverzügliche Mitteilung, haftet er für Schäden, die bei rechtzeitiger Mitteilung vermieden worden wären. Der Kunde verpflichtet sich, auch im Namen der Fahrgäste, die Leistung von Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere

  • die Erfüllung der Dienstleistung nicht zu stören oderzu behindern
  • keine Schäden hervorzurufen
  • nicht gegen strafrechtliche Vorschriften zu verstoßen
  • das Rauchverbot im Fahrzeug strikt einzuhalten
  • die Übernahme des Fahrpreises nicht zu verweigern.

Verstößt ein Kunde gegen die vorbezeichneten Pflichten, ist Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Missbrauchs zu ergreifen. Bei schuldhafter Verletzung haftet der Kunde gegenüber Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR auf Schadensersatz.

Haftung von Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR 

Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR haftet dem Kunden auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Sachschäden wird die Haftung von Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR auf € 1.000,00 pro Fahrgast begrenzt. Für die Fahrzeuge besteht eine Haftpflichtversicherung nach den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Für eventuelle Zusatzversicherungen hat der Kunde selbst Sorge zu tragen. Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR haftet nicht für Terminversäumnisse und deren wirtschaftlichen Folgen, soweit diese nicht von Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR verschuldet wurden. Dazu zählt z.B. Verspätungen / Verzögerungen verursacht durch:

  • Verkehrsstaus, Straßensperrungen
  • Fahrzeugpannen oder Verkehrsunfälle
  • schlechte Witterung

Für Schäden infolge fehlerhafter Übermittlungen von Daten durch den Kunden übernimmt Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR gegenüber dem Kunden oder Fahrgast keine Haftung.

Anwendbares Recht und Gerichtstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Taxibetrieb Steve Schneider,Taxi Schneider GmbH und Taxi Schneider & Fox GbR und seinem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Saarbrücken.

Teilunwirksamkeit

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen von der Unwirksamkeit unberührt. Anstelle unwirksamer Klauseln treten die gesetzlichen Vorschriften.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr (AGB-Mietomnibus)

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des
Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage
der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme
erklärt.

§ 2 Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages
maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die
Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der
Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und
hilfsbedürftigen Personen,
c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im
Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie
insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind
und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages
notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom
Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die
Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem
Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie
bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde
vereinbart.

§ 4 Preise und Zahlungen
1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind
im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich
berechnet.
4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen,
bleibt unberührt.
5. Der Mietpreis ist bis 4 Tage vor Fahrtantritt an das Busunternehmen zu überweisen, oder am Tag
der Fahrt vor Fahrtbeginn bar im Bus zu entrichten.
6. Bei Rechnungslegung ist der Mietpreis nach Erhalt der Rechnung sofort ohne Abzug fällig.

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1. Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat
das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten
hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene
Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes,
der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des
Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bei einem Rücktritt :
a. ab 30. Tag – 15. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 30 %
b. ab 14. Tag – 08. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %
c. ab 07. Tag – 01. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 60 %
d. bei Rücktritt am Anreisetag oder durch Nichterscheinen 80 %
wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des
Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind.
Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
2. Kündigung
a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller
erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den
Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des
Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die
Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer
Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden
diese vom Besteller getragen.
b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig
werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu
vertreten hat.
c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die
bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere
für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
1. Rücktritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche
Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall
kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung
entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder
durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher
Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge,
Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch
Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm
nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer
Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das
Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste
zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte
Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die
Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits
erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den
Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 Haftung
1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die
ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare
Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder
Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere
Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks,
Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

§ 8 Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen
Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je
betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen
Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je
betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen
Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese
Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
2. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person
1.000,00 € übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu
beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften
Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
5. Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung
eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. – e.
umschriebenen Sachverhalte beruhen.

§ 9 Gepäck und sonstige Sachen
1. Gepäck im normalen Umfang bis max. 20 kg pro Person und – nach Absprache – sonstige Sachen
werden mitbefördert. Gepäck über 20 kg pro Person kann auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen
zul. Gesamtmasse des Omnibusses nicht befördert werden.
2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht
werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen
Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der
Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen,
können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von
Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste
entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar
ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen
nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht
abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm
Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu
halten.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
2. Gerichtsstand
a. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
b. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach
Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland
oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland
maßgeblich.

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Vertrages zur Folge.